Für die Beschäftigten in den Werkstätten für behinderte Menschen ist es wichtig, dass sie in ihrer Werkstatt das Recht auf Mitwirkung haben und ihre Interessen entsprechend vertreten werden. Dieses geschieht durch den von Ihnen selbst gewählten Werkstattrat.
Dieses Regelung wurde bereits im Jahre 1980 im § 14 der Werkstättenverordnung (WVO) festgeschrieben.Im Jahre 1996 wurde der § 54c in das Schwerbehindertengesetz eingefügt, in dem verbindlich festgelegt wurde, das Werkstatträte zu wählen sind, die die Interessen der beschäftigten Behinderten vertreten. Außerdem wurde für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitwirkung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Der § 54c SchwbG wurde ab dem 01.07.2001 durch den § 139 des SGB IX ersetzt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wurde ermächtigt und verpflichtet, die Mitwirkung durch Rechtsverordnung im einzelnen zu regeln.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat nun - auch aufgrund der Bestimmungen des § 144 Abs. 2 des SGB IX - diese Rechtsverordnung über die Mitwirkung von Beschäftigten in Behindertenwerkstätten erlassen. Die Verordnung ist seit dem 01.07.2001 in Kraft. In dieser Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) wird die Wahl und die Arbeitsweise der Werkstatträte bundeseinheitlich geregelt.
In den Caritaswerkstätten Gladbeck wird die der WMVO gleichwertige Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO), die speziell für Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes entwickelt wurde, angewandt.
Ein wie vor beschriebener Werkstattrat, der
die Interessen der bei uns beschäftigten behinderten Menschen vertritt,
besteht in unserer Einrichtung bereits seit dem Jahre
1984.