Gesetzliche Grundlagen

Das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) und die Werkstättenverordnung (WVO) enthalten rechtliche Regelungen für die in den Caritaswerkstätten Gladbeck Beschäftigten.

Nach § 136 SGB IX ist die Werkstatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Diesen Menschen hat sie eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung anzubieten und Ihnen zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit und ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

Laut Gesetz sind Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden, in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung versichert. Die Berechnung der Beiträge erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Durch diese Regelung ist es unter anderem gewährleistet, dass ein aus dem Arbeitsleben ausscheidender Beschäftigter eine angemessene Rente erhält.

Die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen erhalten nach § 138 SGB IX ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt. In den Caritaswerkstätten Gladbeck werden die Löhne nach einem in den Werkstätten entwickelten Lohnsystem berechnet. Außerdem erhalten alle Beschäftigten im Arbeitsbereich ab dem 01.07.2001 ein monatliches Arbeitsförderungsgeld gem. § 43 SBG IX, das je nach Arbeitsentgelt bis zu 26,00 Euro beträgt.

Mit den Beschäftigten der Caritaswerkstätten Gladbeck werden die nach § 138 SGB IX vorgeschriebenen Werkstattverträge abgeschlossenen. Diese regeln das Rechtsverhältnis zwischen den behinderten Menschen und den Caritaswerkstätten. Als Grundlage für diese Verträge sind Werkstattvertragsrichtlinien erstellt worden.