Laut § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber für jeden nicht besetzten Platz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 SGB IX).
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 von Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 140 SGB IX).